Der Bundesfinanzhof BFH hat in einem aktuellen Urteil neu über die Besteuerung an Imbissbuden entschieden: Entscheidend ist, ob Currywürste oder andere "einfach zubereitete Speisen" im Sitzen oder Stehen verzehrt werden. Der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent gilt demnach, wenn lediglich behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen wie Ablagebretter das Essen im Stehen erlauben. Werden dagegen Tische und Sitzgelegenheiten bereitgestellt, sind 19 Prozent Mehrwertsteuer zu entrichten. 

Laut Gericht setzen die neuen Kriterien dem alten Streit um die Größe von Verzehrtheken ein Ende. Ein Schlupfloch gibt es dennoch: Werden Tische und Bänke eines Standnachbarn genutzt, zahlt der Budenbesitzer nur den ermäßigten Steuersatz. Die Entscheidungen des BFH beruhen auf einem Urteil des EuGH vom 10. März 2011. Zu begrüßen ist die Anerkennung der Tatsache, dass Imbisse nicht mit Restaurants gleichgestellt sind, sondern auf ihre Speisen nur noch sieben Prozent Mehrwertsteuer abführen.