Aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums an unseren Bundesverband geht hervor: Das Ergebnis der Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder, ob Registrierkassen, die ausschließlich als Waagen zur Preisermittlung verwendet werden, nicht nachgerüstet werden müssen, ist in den neuen Abgabenordnung (AEAO) zu §146 eingeflossen. Folgender Grundsatz gilt: „Werden eines oder mehrere elektrische Aufzeichnungssysteme verwendet, sind diese grundsätzlich zur Aufzeichnung sämtlicher Erlöse zu verwenden.“ Wird eine Waage mit Registrierkassenfunktion verwendet, sind daher grundsätzlich sämtliche Erlöse über diese Waage zu erfassen (Ausnahmemöglichkeit lediglich für räumlich oder organisatorisch eindeutig abgrenzbare Bereiche). Das Original-Schreiben mit weiteren Informationen ist im LAGS Büro einsehbar.