Die Satzung unseres Landesverbandes

Satzung des Landesverbandes des Ambulanten Gewerbes und der Schausteller Hamburg e.V. Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg Gesch. Nr. 69VR 5080 am 1. Juni 1987.

Inhaltsverzeichnis

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Erfüllungsort, Gerichtsstand
§2 Zweck des Verbandes
§3 Mitgliedschaft
§4 Rechte der Mitglieder
§5 Pflichten der Mitglieder
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
§7 Fachliche Gliederung des Verbandes
§8 Organe
§9 Die Jahreshauptversammlung
§10 Wahlen und Geschäftsführung
§11 Der Gesamtvorstand
§12 Das Präsidium und das Vertretungsrecht
§13 Der Schatzmeister
§14 Der Beschwerdeausschuss
§15 Revisoren
§16 Satzungsänderungen
§17 Mitgliedsbeiträge
§18 Auflösung des VerbandesBeitragsordnung

Anlage

Anlage zur Satzung des Landesverbandes des Ambulanten Gewerbes und der Schausteller Hamburg e.V. Betrifft das Gewerbe nach Sschaustellerart die FG I:

§1 Fachliche Gliederung
§2 Organisatorische Gliederung
§3 Beiträge


Satzung

Präambel

Gemäß Art. 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Die Funktionsbezeichnung in der Satzung erfolgt wegen der einfacheren Lesart nur in männlicher Form.

Weibliche Mitglieder führen die Funktionsbezeichnung in weiblicher Form.

 

§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr, Erfüllungsort, Gerichtsstand

 1. Der Verband führt den Namen „Landesverband des ambulanten Gewerbes und der Schausteller Hamburg e.V.“, hat seinen Sitz in Hamburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg eingetragen.

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2: Zweck des Verbandes

1. Der Verband, der sich räumlich auf das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg und Umgebung erstreckt, verfolgt keine parteipolitischen und konfessionellen Ziele und ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.

 2. Der Verband hat die Aufgabe, die Mitglieder in berufsständischen Angelegenheiten auf der Grundlage der freiheitlich-demokratischen und sozialen Rechtsordnung und Selbstverwaltung zu beraten, zu betreuen und berufsspezifische Angelegenheiten zu pflegen und zu fördern.

Hierzu hat er insbesondere

a) die Interessen des Berufsstandes insgesamt und einzelner Mitglieder gegenüber der Landesregierung und allen Behörden und Institutionen zu vertreten;

b) durch Öffentlichkeitsarbeit (z.B. über Presse, Rundfunk, Fernsehen) das Ansehen des Berufsstandes zu heben;

c) die Befugnis, eine Fachzeitung herauszugeben;

d) an der Sicherung und dem Ausbau der Erwerbsstätten des Markt- und Reisegewerbes mitzuwirken und Vorschläge zur Verbesserung von Betriebseinrichtungen und Betriebsgegenständen zu entwickeln.

Der Verband kann sich einer überregionalen Organisation des Reisegewerbes auf Bundes- und Europa-Ebene anschliessen.

 

§ 3: Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglied kann jede natürliche Person werden, wenn sie ein Reisegewerbe als hauptberuflich Gewerbetreibende ausübt oder als Wochenmarkthändler oder als mitarbeitendes Familienmitglied tätig ist.

2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Landesverband zu richten.

3. Das Präsidium hat das Recht, einen Antrag abzulehnen.

4. Des weiteren kann das Präsidium im Einzelfall beschliessen, ob Personen als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden. 

5.Wird der Antrag auf Mitgliedschaft abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach der Ablehnung einen schriftlich begründeten Bescheid verlangen. Nach Erhalt des Ablehnungsbescheides kann innerhalb eines Monats Beschwerde beim Gesamtvorstand eingelegt werden.

6. Ehrenmitglieder können natürliche Personen auf Vorschlag des Präsidiums und Beschluss des Gesamtvorstandes werden, die sich für den Landesverband besondere Verdienste erworben haben.

 7. Bei Anträgen auf Mitgliedschaft im Landesverband ist bei Jugendlichen unter 18 Jahren  die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

8.  Wird dem Antrag auf Mitgliedschaft entsprochen, erhält das Mitglied einen Mitgliedsausweis.

 

§ 4: Rechte der Mitglieder

1. Alle Mitglieder des Verbandes haben gleiche Rechte, insbesondere das Recht auf Teilnahme an Mitgliederversammlungen und Wahlen, soweit sie nicht unter die Einschränkungen des § 3 Abs. 4 (fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht) fallen. Wahlberechtigt sind Mitglieder mit Stimmrecht, die mindestens 6 Monate dem Verband angehören bzw. nicht mehr als 12 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand sind.

2. Mitglieder haben das Recht, an den Einrichtungen des Verbandes teilzunehmen und durch diese im Rahmen von § 2 Abs. 2 (Pflege und Förderung des Berufsstandes) beraten und betreut zu werden. 

 

§ 5: Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben die Interessen des Verbandes zu vertreten und ihn in jeder zumutbaren Weise zu unterstützen.

2. Sie haben die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen.

3. Die Bestimmungen der Satzung sind zu beachten.

4. Weisungen des Verbandes, die sich aus dem Zweck und den Aufgaben herleiten, haben die Mitglieder zu befolgen.

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft wird beendet

a) durch freiwilligen Austritt (Kündigung),
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss.

2. Der freiwillige Austritt (Kündigung) kann nur schriftlich per Einschreiben mit vierteljährlicher Frist zum 30.06. oder 31.12. eines jeden Jahres erfolgen. Mündliche Erklärungen sind rechtsunwirksam. Für die Fristberechnung ist der Eingang der schriftlichen Erklärung im Verbandsbüro entscheidend.

3. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied sich eines groben Verstosses gegen die Satzung oder der sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen schuldig gemacht hat, insbesondere dem Zweck des Verbandes zuwider handelte oder mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages mehr als 12 Monate im Rückstand ist.

 4. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand, nachdem dem betreffenden Mitglied ein Kalendermonat lang Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu äussern. Anspruch auf mündliches Gehör besteht.
Der Beschluss zum Ausschluss ist mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses beim Beschwerdeausschuss Beschwerde einlegen. Wenn kein späteres Datum nachgewiesen wird, gilt der Beschluss 3 Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt.

5. Noch offene Zahlungsverpflichtungen, die vor Beendigung der Mitgliedschaft entstanden sind, bestehen weiter fort.

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an dem Landesverband, seinem Vermögen und seinen Einrichtungen.                                                     

§ 7: Fachliche Gliederung des Verbandes 

1. Fachlich gliedert sich der Verband in die Fachgruppen

I                Schausteller
II              Allgemeiner Warenhandel, Zeitschriften
III            Obst-, Gemüse-, Blumenhandel und Floristen                                           
IV             Neuheiten-Handel (Werbeverkäufer)
V              Imbiss, Eis- und Süsswaren
VI             zur Zeit nicht besetzt
VII            Fisch- und Feinkosthandel (Schlachter, Bäcker).

2. Die Fachgruppen wählen selbstständig ihren Fachgruppenvorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreter für die Dauer von 2 Jahren. Die Fachgruppen haben das Recht, ihre organisatorische Gliederung in eigenen Satzungen zu bestimmen. Diese Satzungen bedürfen der Zustimmung des Präsidiums, um eine einheitliche Linie des Landesverbandes zu gewährleisten.

3. Der Fachgruppenvorsitzende hat mindestens einmal im Jahr eine Fachgruppentagung für seine Mitglieder vorzubereiten und spätestens 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einzuberufen. Nach § 11 Abs. 7 der Satzung (Informationspflicht) hat er die Mitglieder zu informieren.

4. Den Ablauf von Wahlen regelt jede Fachgruppe selbst.

5. Auf der Sitzung des Gesamtvorstandes haben die Fachgruppenvorsitzenden einen kurzen Situationsbericht über ihre Fachgruppe abzugeben.

 

§ 8: Organe

1. Organe des Verbandes sind:

a) die Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung)

b) der Gesamtvorstand, bestehend aus dem Präsidium, dem Schatzmeister sowie den Fachgruppenvorsitzenden

c) das Präsidium

d) der Schatzmeister und sein Stellvertreter

e) die Fachgruppen

f) der Beschwerde-Ausschuss

g) der Schriftführer

h) die Revisoren   

2. Von jeder Sitzung einer Mitgliederversammlung, des Gesamtvorstandes, der Fachgruppen-Jahrestagungen sowie des Beschwerdeausschusses sind Niederschriften (Protokolle) zu fertigen.

3. Die Niederschrift muss Ort und Zeit der Sitzung, die Namen bzw., die Anzahl der Teilnehmer,die  wesentlichen Verhandlungspunkte, die gefassten Beschlüsse in vollem Wortlaut, die Art der Abstimmung und das Abstimmungsergebnis enthalten. 

4. Die Niederschrift ist vom Tagungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.                         

 

§ 9: Die Jahreshauptversammlung

1.  Die Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) besteht aus den Mitgliedern des Verbandes.

2. Die Jahreshauptversammlung ist vom Präsidium schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Sie hat im ersten Quartal des Jahres stattzufinden. Über die Einberufung weiterer Mitgliederversammlungen beschließt das Präsidium.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden dritten Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn diese von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Verhandlungspunkte und der Gründe beantragt werden.

4. In der Fachzeitschrift „Der Marktbericht“ können Einladungen zu Fachgruppen-Tagungen und zur Jahreshauptversammlung ausgesprochen werden. Erfolgt die Einladung über den „Marktbericht“, so braucht keine separate Einzel-Einladung mehr versandt werden.

5. Stimmrecht haben alle ordentlichen Mitglieder, soweit sie nicht unter die Einschränkungen des § 4 fallen.

6. Nicht stimmberechtigte Mitglieder und Mitglieder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können für eine Amtstätigkeit im Verband nicht gewählt werden.

7.  Die Mitgliederversammlung wird von einem gewählten Tagungsleiter geführt. Ihr obliegt vor allem:

a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Präsidiums und des Kassenberichtes des Schatzmeisters,
b) Wahl und Entlastung des Präsidiums und des Schatzmeisters sowie dessen Stellvertreters,
c) Wahl des Schriftführers / Protokollführers,
d) Wahl von zwei Revisoren,
e) Festsetzung des Jahresbeitrages und Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
f)  Änderung der Satzung,
g) Genehmigung des Haushaltsplanes,
h) sonstige von dieser Satzung gedeckte Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
i)  Auflösung des Verbandes.

8. Die Jahreshauptversammlung fasst grundsätzlich ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Das gilt auch für die Änderung der Beitragsordnung. Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Verbandes ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

9. Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, werden Anträge per Akklamation entschieden.

10. Zu den Versammlungen können Sachverständige mit beratender Stimme vom Präsidium hinzugezogen werden.

§ 10: Wahlen und Geschäftsführung 

1. Die Jahreshauptversammlung wählt in geheimer Wahl mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus dem Kreise der Mitglieder den Präsidenten, die zwei Vizepräsidenten, den Schatzmeister und dessen Stellvertreter.
Die Kandidaten müssen mindestens 25 Jahre alt und 5 Jahre Mitglied im Landesverband sein. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

2.  Dem Präsidium sollte möglichst ein Vertreter der Fachgruppe I angehören.

3.  Mitglieder des Präsidiums können an allen Fachgruppen-Versammlungen mit Sitz und Stimme teilnehmen.

4. Das Präsidium und der Schatzmeister sowie dessen Stellvertreter, der Schriftführer und die zwei Revisoren werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

5. Scheidet eines der vorgenannten Mitglieder während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung auf seiner nächsten Sitzung Ersatzmitglieder für die restliche Amtsdauer.

6. Der Präsident ist für die Einhaltung und Durchführung der Verbandssatzung sowie der vom Gesamtvorstand beschlossenen Aufgaben verantwortlich; ihm untersteht das Verbandsbüro .

7. Das Geschäftspersonal ist vertraglich zur Verschwiegenheit über die Geschäftsvorgänge und insbesondere personenbezogener Daten der Mitglieder zu verpflichten.                                         

8. Die Einrichtung eines Verbandsbüros bzw. die Bestellung eines Geschäftsführers kann nur der Gesamtvorstand auf Vorschlag des Präsidiums beschließen.

§ 11: Der Gesamtvorstand 

1. Zum Gesamtvorstand gehören neben dem Präsidium und dem Schatzmeister die von den Fachgruppen gemäss § 7 Abs.. 2 gewählten Fachgruppenvorsitzenden. Bei Verhinderung werden die Rechte der Fachgruppenvorsitzenden und des Schatzmeisters durch ihre Stellvertreter ausgeübt.

2. Der Präsident oder einer seiner Vizepräsidenten beruft die Sitzungen des Gesamtvorstandes ein und leitet sie. Die Niederschriften sind den Teilnehmern an der Sitzung des Gesamtvorstandes zur Genehmigung vorzulegen.

3. Der Gesamtvorstand bestimmt die Richtlinien der Verbandstätigkeit. Er muss mindestens dreimal im Jahr zusammentreten. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Gesamtvorstandes ist innerhalb von zwei Wochen eine außerordentliche Sitzung des Gesamtvorstandes einzuberufen. Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, sich in den Sitzungen vom Stellvertreter begleiten zu lassen. In diesem Fall haben die Stellvertreter nur beratende Stimmen.

4.  Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst alle Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

5. Ist ein Fachgruppenvorsitzender auch gleichzeitig Präsidiumsmitglied, so hat sein Stellvertreter im Gesamtvorstand bei Abstimmungen eigenes Stimmrecht.

6. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, die Mitglieder über wesentliche Beschlüsse des Vorstandes sowie über wesentliche Angelegenheiten des Verbandes und des Berufsstandes beschleunigt zu unterrichten. 

§ 12: Das Präsidium und das Vertretungsrecht 

1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und den zwei Vizepräsidenten.

2. Der Präsident oder ein Vizepräsident vertreten den Landesverband gerichtlich oder außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.

3. Das Präsidium ist verpflichtet, zu rechtsverbindlichen Verhandlungen und Anweisungen über Angelegenheiten, die nur eine Fachgruppe betreffen, die Zustimmung des betreffendenden Fachgruppenvorsitzenden einzuholen. Der Fachgruppenvorsitzende ist an solchen Verhandlungen zu beteiligen und muss gehört werden.

4. Das Präsidium kann rechtlich bindende Verpflichtungen nur für die Dauer von bis zu 5 Jahren eingehen.

5. Das Präsidium kann eine Geschäftsordnung aufstellen, in der die Aufgabenverteilung und die gegenseitige Vertretung bei Verhinderung sowie die Kassenbefugnis geregelt wird.

Die Bestimmungen in der Geschäftsordnung dürfen den Ausführungen der Satzung nicht widersprechen.

6. Das Präsidium regelt die Aufstellung des Haushaltsplanes und der Beitragsordnung. Der Schatzmeister ist beratend bei der Aufstellung des Haushaltsplanes und der Beitragsordnung hinzuzuziehen.

§ 13: Der Schatzmeister

Der Schatzmeister hat den Präsidenten zu unterstützen. Er hat den festgelegten Haushaltsplan zu überwachen, die Belege, die Geschäftsbücher und Kassenbestände mindestens in zweimonatigen Abständen rechnerisch und sachlich zu überprüfen. Bei Bedenken und Beanstandungen ist der Präsident unverzüglich zu unterrichten.

Der Schatzmeister hat auf Wunsch des Präsidiums über die Finanzlage des Verbandes zu berichten. Er hat das uneingeschränkte Recht, jeder Zeit und unangemeldet sämtliche Geschäftsunterlagen des Landesverbandes zu prüfen.

§ 14: Beschwerdeausschuss

1. Jede Fachgruppe muss durch ein Mitglied vertreten sein. Die Mitglieder, für den Fall ihrer Verhinderung deren Stellvertreter, werden von den Fachgruppen für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Ausschuss-Mitglieder dürfen in eigener Sache nicht mitwirken. Der Ausschuss wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden. Die Ausschuss-Mitglieder sind über die ihnen in dieser Eigenschaft zur Kenntnis gelangten Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Dem Beschwerde-Ausschuss gehört ein vom Präsidium benanntes Mitglied des Gesamtvorstandes an. Der Ausschuss wird von dem Präsidenten einberufen. Das Präsidium kann, falls nicht selber betroffen, hinzugezogen werden.

2. Der Ausschuss tritt spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde zusammen. Im   übrigen kann jedes Verbandsmitglied eine Ausschusssitzung schriftlich unter Anführung der Verhandlungs-Angelegenheit beantragen. Dem Ausschuss sind alle Beschwerden vorzulegen, die sich gegen den Gesamtvorstand oder einzelne Verbandsmitglieder richten und deren Bereinigung durch den Gesamtvorstand nicht möglich ist.

3. Der Beschwerde-Ausschuss entscheidet nach mündlicher Verhandlung, in welcher den Beteiligten rechtliches Gehör zu geben ist.

4. Der Beschwerde-Ausschuss hat seine endgültige Entscheidung in einem Bescheid schriftlich zu begründen und diesen dem betreffenden Mitglied sowie dem Präsidium durch Einschreiben zuzustellen.

5. Die Klage gegen den Verband auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses nach § 256 ZPO ist nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides möglich.

§ 15: Revisoren

1.  Die zwei Revisoren dürfen dem Gesamtvorstand nicht angehören. Sie haben die Geschäftsunterlagen, Kontoauszüge, Rechnungen und Kassenbestände auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit zu überprüfen. Hierzu gehört die Prüfung, ob die Bücher ordnungsgemäss geführt werden und mit dem Jahresabschluss übereinstimmen.

2. Nach Abschluss der Prüfungen ist ein Prüfbericht zu fertigen. Bei Beanstandungen ist das Präsidium sofort zu unterrichten.

§ 16: Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen können von jedem stimmberechtigten Mitglied beantragt werden.

2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen schriftlich gestellt werden. Dabei ist die beantragte Änderung im Wortlaut mit entsprechender Begründung anzugeben.

3. Satzungsändernde Anträge müssen mindestens einen Monat vor der Jahreshauptversammlung im Verbandsbüro eingegangen sein. Sie bedürfen zur Annahme einer 2/3 Mehrheit der auf der Mitlgiederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

§ 17: Mitgliedsbeiträge

1. Der Verband erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge. Die Höhe der Beiträge setzt die Jahreshauptversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen fest.

2. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung. Sie gilt für alle Mitglieder und ist Bestandteil der Verbandssatzung.

3. Die Beitragsordnung wird von der Jahreshauptversammlung beschlossen. Der Beitrag ist eine Bringeschuld; der Verband kann sich besonderer Einrichtungen, z.B. eines Inkasso-Büros, zum Einzug bedienen. 

4.  Die Beiträge sind mindestens vierteljährlich im voraus zu zahlen; bei Zahlungsverzug können Mahnkosten und Säumniszuschläge erhoben werden.

5. Das Präsidium kann in begründeten Einzelfällen Stundung, Herabsetzung und Erlass von Beiträgen oder andere Erleichterungen gewähren, um unbillige Härten auszugleichen.

 6. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 18: Auflösung des Verbandes

1. Wenn die Jahreshauptversammlung die Auflösung des Verbandes beschlossen und keine besonderen Liquidatoren bestellt hat, werden der Präsident und seine beiden Stellvertreter gemeinschaftlich vertretungsberechtigte Liquidatoren.

2. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Geschäftsinventar in Geld umzusetzen.

3. Das Restvermögen ist anteilig nach der Dauer der Mitgliedschaft auf die einzelnen Mitglieder aufzuteilen.

Hamburg, 04. März 2002

Anlage

Anlage zur Satzung des Landesverbandes des Ambulanten  Gewerbes und der Schausteller Hamburg e.V. Betrifft DAS GEWERBE  NACH SCHAUSTELLERART

§1: Fachliche Gliederung

Fachgruppen:
1. Fahrgeschäfte
2. Verkaufsgeschäfte
3. Belustigungsgeschäfte (Schaugeschäfte usw.)
4. Warenausspielungsgeschäfte
5. Schiesshallen
6. Restaurationen und Imbiss
7. Kleinverkaufsstände(Bauchladen und Fotografie, die nach Schaustellerart reisen.)

§2: Organisatorische Gliederung

1. Die Schausteller wählen einen gemeinsamen Vorstand für das Gewerbe nach §1 Ziff. 1-7 und Fachgruppenvorsitzende.
2. Dieser Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, den 2 Stellvertretern, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der erweiterte vorstand setzt sich aus dem Vorstand und den Fachgruppenvorsitzenden zusammen.
3. Die Fachvertretung des Schaustellergewerbes in der Fachgruppe I des Landesverbandes darf nur durch Schausteller wahrgenommen werden;  sie besteht, wenn im Einzelfall der erweiterte Vorstand keine Sonderregelung  trifft, aus dem Vorsitzenden und seinen 2 Stellvertretern. Die Schausteller haben ihre eigene Werbegemeinschaft, um Werbemaßnahmen für die Volksfeste  (Dom und weitere Vergnügungsmärkte) nach Schaustellerart durchführen zu können.
4. Vorstandsmitglieder und Fachgruppenvorsitzende, sowie weitere Amtsträger dürfen nicht gleichzeitig in einer anderen Schaustellerorganisation organisiert sein, wenn sie nicht einem Landesverband angehören, der der HAGD angeschossen ist.
5. Schausteller, die einem anderen Landesverband angehören und nicht Mitglied des Landesverbandes Hamburg sind, können an den Schaustellerversammlungen  des Landesverbandes Hamburg ohne Stimmrecht teilnehmen.
6. Einzelschausteller und Schaustellergruppen, die ihren Wohnsitz  außerhalb des Bereiches der Freien und Hansestadt Hamburg haben, können den Fachgruppen §1 Ziff. 1-7 beitreten. Über ihre Aufnahme beschließt der Vorstand nach Anhörung des Betreffenden Fachgruppenvorsitzenden.  Mit ihrer Aufnahme sind sie den anderen Mitgliedern der Fachgruppe I des Landesverbandes gleichgestellt.

§3: Beiträge

1. Der Schaustellerbeitrag (Höhe, Fälligkeit und  Zahlungsart) wird von der Fachgruppe I festgesetzt.
2. Die Einziehung der Beträge veranlasst der Vorstand. Durch Zahlungsverzug  entstehende Kosten trägt das betreffende Mitglied. 3. Mitglieder,  die das 70. Lebensjahr vollendet haben, werden Ehrenmitglieder und sind beitragsfrei, wenn sie ohne Unterbrechung dem Verband 10 Jahre  angehören. Freiwillige Zahlungen sind möglich.